Die Frage, ob eine Person in Deutschland der Einkommensteuer unterliegt und damit als natürliche Person grundsätzlich einkommensteuerpflichtig ist, richtet sich danach, wo die Person wohnt und welche Einkünfte sie erzielt.
Jede Person, die einen Wohnsitz in Deutschland hat, ist nach § 8 der Abgabenordnung (AO) unbeschränkt steuerpflichtig. Jedoch genügt es gem. § 9 AO auch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland zu haben. § 1 Abs. 1 EStG schreibt vor, dass natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Zunächst ist immer der Wohnsitz zu prüfen. Liegt dieser nicht in Deutschland, wird geprüft, ob die Person einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
Um den Wohnsitz nach § 8 AO zu prüfen, wird nicht die Definition des Wohnsitzes des bürgerlichen Rechts übernommen, maßgebend für den steuerlichen Wohnsitz ist vielmehr die tatsächliche Wohnsituation. Ein Steuerpflichtiger kann auch mehrere Wohnsitze haben, so zum Beispiel in Deutschland und im Ausland.
Erzielen Personen, die weder einen festen Wohnsitz in Deutschland haben noch den gewöhnlichen Aufenthalt, trotz dessen Einkünfte in Deutschland, sind diese nach § 4 Abs. 1 EStG beschränkt einkommensteuerpflichtig.
Auch eine unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag ist möglich. Natürliche Personen können einen Antrag stellen, wenn diese im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, jedoch gewisse inländische Einkünfte erzielen. Einem solchen Antrag wird oftmals bei grenzüberschreitenden Berufspendlern stattgegeben.
Zur Vereinfachung der Erhebung von Steuern wurde die Steuer-ID eingeführt. Steuer-ID ist die Abkürzung für die Steueridentifikationsnummer. Jeder Person wird bundeseinheitlich eine elfstellige Nummer zugeordnet. Voraussetzung für den Erhalt einer Steuer-ID ist, dass die betreffende Person ihren festen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Jeder Bürger erhält seine Steuer-ID bereits unmittelbar nach seiner Geburt. Zudem wird die Nummer 20 Jahre über den Tod hinaus gespeichert. Folglich muss kein Antrag auf den Erhalt einer Steueridentifikationsnummer gestellt werden. Bei einem Verlust des Schreibens, auf dem die Steuer-ID vermerkt ist, kann die Zahlenreihe beispielsweise auf der letzten Lohnsteuerkarte oder dem letzten Steuerbescheid nachgeschaut werden. Zudem kann auch eine entsprechende Anfrage an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bezüglich der Steueridentifikationsnummer gestellt werden. Für eine solche Anfrage steht auf der Homepage des Amtes ein Dokument zur Verfügung.
Aufgrund der Einführung und mithilfe dieser Steuer-ID gelangen Finanzbehörden einfach und schnell an wichtige Daten einer Person. Zieht diese Person beispielsweise in eine andere Stadt, tauschen das Meldeamt und das Finanzamt untereinander die Daten aus. Selbst über die Grenzen des Landes hinweg können mithilfe der Steueridentifikationsnummer die steuerlich relevanten Daten weitergegeben und zugeordnet werden. Insgesamt wird der Austausch unter den Ämtern erleichtert.
Jedoch darf nicht jeder auf die Daten zugreifen. Aus Gründen des Datenschutzes dürfen die einzelnen Daten, die mit der Steuer-ID verknüpft sind, ausschließlich von den Finanzbehörden genutzt werden. Anderen Behörden wird lediglich die Steuer-ID mitgeteilt.