Allgemeines und besonderes Steuerrecht

Eine weitere Unterteilung neben dem formellen und dem materiellen Steuerrecht ist die Einteilung in das allgemeine und das besondere Steuerrecht. 

Wie schon der Wortlaut „allgemeines Steuerrecht“ besagt, gelten die Regelungen des allgemeinen Steuerrechts für alle Steuerarten. Diese für alle Steuerarten geltenden Rechtsnormen werden im allgemeinen Steuerrecht einheitlich geregelt.

Die gesetzlichen Regelungen finden sich unter anderem in der Abgabenordnung (AO), in der Finanzgerichtsordnung (FGO), im Finanzverwaltungsgesetz (FVG) sowie im Bewertungsgesetz (BewG).

Die Abgabenordnung ist als das grundlegendste Gesetz des allgemeinen Steuerrechts anzusehen. Diese wird oft als Mantelgesetz des Steuerrechts bezeichnet. Die Abgabenordnung enthält grundlegende Bestimmungen zum Steuerrechtsverhältnis, welche die Beziehungen zwischen den Steuerberechtigten, also dem Bund, den Bundesländern und Gemeinden, aber auch Religionsgemeinschaften und den Steuerpflichtigen regeln. Das Steuerrechtsverhältnis wird in das Steuerschuldverhältnis und das Steuerverfahrensverhältnis unterteilt.

Der Bereich des besonderen Steuerrechts umfasst die Gesamtheit der einzelnen Steueransprüche und ihre Entstehungsgründe, insbesondere Verfahrensvorschriften, welche nur für einzelne Steuern gelten sollen. Es setzt sich aus den Einzelsteuergesetzen wie beispielsweise dem Einkommensteuergesetz oder dem Umsatzsteuergesetz zusammen.

Das besondere Steuerrecht bestimmt die Qualität der Steuerrechtsordnung eines Staates sowie die Angemessenheit der Verteilung von Steuerlasten. Fragen, ob die Steuerlasten der einzelnen Bürger gerecht oder ungerecht aufgeteilt ist oder ob die Wirtschaft schonend behandelt oder geschröpft wird oder auch die Frage der Bildungsfinanzierung hängen davon ab, welche Steueransprüche der Staat durch das besondere Steuerrecht statuiert und durch Tatbestände in besonderen Vorschriften festsetzt.